(1)
Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung hat die untergebrachte Person zu tragen. Die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Unterbringung beginnt mit Beendigung der Unterbringung. Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, vor allem einer unterhaltspflichtigen Person oder eines Sozialleistungsträgers, bleiben unberührt.
(2)
Wird eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Unterbringung nach diesem Gesetz angeordnet wurde, aufgehoben, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorlagen, trägt der Freistaat Sachsen die Kosten der Unterbringung. Dies gilt nur soweit, wie die untergebrachte Person keinen Anspruch gegen einen Sozialleistungsträger, insbesondere eine Krankenversicherung, oder aufgrund beihilferechtlicher Regelungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen hat.
(3)
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen, trägt sie die Kosten der Unterbringung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Der Kommunale Sozialverband Sachsen übernimmt die Unterbringungskosten, soweit und solange sie die untergebrachte Person oder andere nicht unmittelbar tragen. Er kann von der untergebrachten Person oder anderen Verpflichteten den Ersatz der Kosten verlangen, deren Aufbringung zuzumuten wäre, wenn die Person Hilfen zur Gesundheit im Sinne des Fünften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhielte. Die Vorschriften des Ersten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Unterbringungskosten, die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen nicht ersetzt oder erstattet werden, trägt der Freistaat Sachsen.