Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
§ 43a
SGB 2Verteilung von Teilzahlungen
Zuständigkeit und Verfahren
Stand 2026-06-30