§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.
§ 66a
SGB 2Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-06-30