Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
§ 51
SGB 2Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
Stand 2026-06-30