Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 43a Verteilung von Teilzahlungen§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit →