Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
§ 117
SGB 4Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-30