Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
§ 8a
SGB 4Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
Stand 2026-06-30