Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.
§ 126
SGB 4Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-30