Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
§ 30
SGB 8Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Hilfe zur Erziehung
Stand 2026-05-06