Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland →