In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe →