(1)Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen steht den Polizeivollzugsbeamten zu.(2)Die mit Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Justizverwaltung haben die Befugnis zum Gebrauch von Schlagstöcken.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18a Ärztliche Zwangsmaßnahmen§ 20 Handeln auf Anordnung →