Jurafuchs

§ 32

SOG
Einschränkung von Grundrechten
SECHSTER TEIL Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
Stand 1966-03-14
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 2, 11 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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3 interaktive Fälle zu § 32 SOG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.