Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, so weit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Handeln auf Anordnung§ 22 Androhung unmittelbaren Zwanges →