Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die fortdauernde Wirkung hat, auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben, als ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 5
SOGMaßnahmen mit Dauerwirkung
Allgemeine Vorschriften
Stand 1966-03-14