Jurafuchs

Artikel 17

Soziale-Sicherheit-VO
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen
Stand 2019-07-11
Artikel 17

Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

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