Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(1)
Es wird ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Beratender Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der sich für jeden Mitgliedstaat wie folgt zusammensetzt:
Für jede der oben aufgeführten Kategorien wird für jeden Mitgliedstaat ein stellvertretendes Mitglied ernannt.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Rat ernannt. Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Vertreter der Europäischen Kommission. Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Der Beratende Ausschuss ist befugt, auf Antrag der Europäischen Kommission, der Verwaltungskommission oder auf eigene Initiative: