Jurafuchs

Artikel 31

Soziale-Sicherheit-VO
Allgemeine Bestimmung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2019-07-11
Artikel 31

Allgemeine Bestimmung

Die Artikel 23 bis 30 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben. In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17 bis 21.

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