(1)Der Vorstand stellt die Beschäftigten der Sparkasse an; er befördert und entläßt sie.(2)Für die Beschäftigten ist oberste Dienstbehörde der Vorstand und Dienstvorgesetzter das nach der Geschäftsverteilung zuständige Vorstandsmitglied.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Bestellung und Anstellung der Vorstandsmitglieder§ 18 Schweigepflicht →