§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 findet auf die Gremienmitglieder des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen, der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und öffentlicher Versicherungsunternehmen (S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen) entsprechende Anwendung. § 24 Abs. 8 findet bezüglich der Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sowie über die Landesbank Hessen-Thüringen entsprechende Anwendung.
§ 27
ThürSpKGEntsprechende Anwendung von Bestimmungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1994-07-19