Die sparkassenrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Maßnahmengesetzes vom 3. Januar 1994 (GVBl. S. 5) bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Entsprechende Anwendung von Bestimmungen§ 29 Übergangsbestimmungen →