Die Sparkassen können Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.
§ 4
ThürSpKGAufnahme von Eigenmitteln
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1994-07-19