Jurafuchs

§ 11

StHaftG TH 1998
Übergangsbestimmung
Schlußbestimmungen
Stand 1998-10-02
Antrags- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. Sofern der Antragsteller oder Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ersten Thüringer Gesetzes zur Änderung des Staatshaftungsgesetzes gegenüber dem Antrags- oder Beschwerdegegner schriftlich auf die Fortführung des Antrags- oder Beschwerdeverfahrens verzichtet, kann er unmittelbar Klage erheben.

Meine Notizen

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