Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht haben.
§ 8
StHaftG TH 1998Leistung des Schadensersatzes
Verfahrensbestimmungen
Stand 1998-10-02