Jurafuchs

§ 4

StHaftG TH 1998
Verjährung
Voraussetzungen und Umfang der Haftung
Stand 1998-10-02
(1)
Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines Jahres.
(2)
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde.
(3)
Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten im übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.

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