Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.
§ 2
StHaftG TH 1998Pflicht zur Abwendung des Schadens
Voraussetzungen und Umfang der Haftung
Stand 1998-10-02