Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend. § 107 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 29
SächsStVollzGÜberwachung der Gespräche
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2025-08-16