Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 69
SächsStVollzGBenachrichtigungspflicht
Gesundheitsfürsorge
Stand 2025-08-16