(1)
Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
(3)
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.