(1)Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Näheres regelt die Anstaltsleitung.(2)Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 51 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik§ 53 Verpflegung und Einkauf →