Jurafuchs

§ 11

SächsVSG
Verdeckte Bedienstete
Nachrichtendienstliche Mittel
Stand 2024-07-22
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf verdeckte Bedienstete einsetzen. Ein Einsatz
1.
über ein Jahr hinaus,
2.
gezielt gegen eine bestimmte Person oder
3.
gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Verdeckte Bedienstete dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(2)
Ein gezielt gegen eine bestimmte Person gerichteter Einsatz ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person
1.
an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 beteiligt ist oder
2.
mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
a)
von der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Kenntnis hat oder
b)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 bedient

und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3)
Verdeckte Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Personenzusammenschlüssen, welche Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 verfolgen, noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen einschließlich strafbarer Vereinigungen oder für diese tätig werden, um deren Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 zulässig, wenn sie
1.
nicht in Individualrechte eingreift,
2.
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist sowie
3.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
(4)
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass verdeckte Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll ihr Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Die Behördenleitung kann über Ausnahmen von Satz 1 entscheiden, sofern die Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 aufgrund der Beendigung des Einsatzes erheblich beeinträchtigt werden würde.
(5)
Über die Anordnung eines Einsatzes entscheidet in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Satz 1 die Behördenleitung oder die von ihr beauftragten Bediensteten in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
2.
des Absatzes 1 Satz 2 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist; für Einsätze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend.

Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist bereits vor Ablauf eines Jahres vorzunehmen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen des Einsatzes geändert haben.

(6)
Gezielte Einsätze gegen Personen, mit denen die oder der verdeckte Bedienstete engste persönliche Beziehungen unterhält, sind unzulässig. Erkenntnisse, die Daten nach § 8 Absatz 1 enthalten, dürfen nicht an Organisationseinheiten des Landesamts für Verfassungsschutz weitergegeben werden. Werden solche Erkenntnisse entgegen Satz 2 weitergegeben, hat das Landesamt für Verfassungsschutz diesen Umstand zu dokumentieren, auch wenn die Daten dort nicht erfasst werden; § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 5 trifft die Entscheidung über Zweifelsfälle die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte.
(7)
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.

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