Jurafuchs

§ 13

SächsVSG
Observationen
Nachrichtendienstliche Mittel
Stand 2024-07-22
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Person verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. Eine Observation
1.
an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
2.
unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um
a)
Lichtbilderfolgen oder Bildaufzeichnungen herzustellen oder
b)
das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen oder
3.
mittels einer planmäßig durchgehend über mindestens vier Wochen erfolgenden technischen Feststellung des Standortes einer Person

ist nur zur Aufklärung einer bestimmten erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Der Einsatz ist ausschließlich außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen zulässig.

(2)
Der Einsatz nach Absatz 1 Satz 2 darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie
1.
an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt ist oder
2.
mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
a)
von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
b)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3)
Über die Anordnung entscheidet
1.
die Behördenleitung bei Maßnahmen nach
a)
Absatz 1 Satz 1, die planmäßig durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
b)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die planmäßig durchgehend bis zu 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
2.
das Gericht bei Maßnahmen nach
a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die planmäßig durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
b)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung die Anordnung treffen. In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren. Für die Befristung der Anordnung gilt § 10 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.

(4)
Für Maßnahmen
1.
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, die durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats stattfinden, und
2.
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen das Gericht entscheidet. § 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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