Jurafuchs

§ 41

SächsVSG
Einschränkung von Grundrechten
Schlussbestimmungen
Stand 2024-07-22
Durch dieses Gesetz können eingeschränkt werden
1.
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
2.
das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3.
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie
4.
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

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