Das Staatsministerium des Innern unterrichtet den zuständigen Ausschuss im Landtag jährlich über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Unterrichtung über Verschlusssachen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt der Parlamentarischen Kontrollkommission vorbehalten.
§ 38
SächsVSGUnterrichtung des zuständigen Ausschusses im Landtag
Kontrolle des Verfassungsschutzes
Stand 2024-07-22