Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 26 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 28
VersFG BEEinziehung
Abschnitt 4 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung, Kosten
Stand 2021-02-23