Die Polizei Berlin ist sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 30 Datenverarbeitung durch die zuständige Behörde§ 32 Einschränkung von Grundrechten →