Jurafuchs

§ 130a

WpHG
Anwendungsbestimmung für § 32a Absatz 1 Satz 1
Übergangsbestimmungen
Stand 2026-07-09
§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →