Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
§ 58
WpHGHinweisgeberverfahren
Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten
Stand 2026-07-09