Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
§ 79
WpHGMitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
Stand 2026-07-09