Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
§ 52
WpHGAusschluss der Anfechtung
Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
Stand 2026-07-09