Eine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur Abgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapiere ist unzulässig.
§ 17
WpÜGUnzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
Stand 2026-05-06