Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen§ 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots →