Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.
§ 25
WpÜGBeschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
Stand 2026-05-06