Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.
§ 65
WpÜGGerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Sanktionen
Stand 2026-05-06