Jurafuchs

§ 18

AbgG
Begriffsbestimmungen
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2025-07-24
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Versorgungsberechtigte ehemalige Mitglieder des Landtags, die Übergangsgeld (§ 14), Altersrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 1), Versorgung wegen Gesundheitsschäden (§ 16) oder Altersversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht beziehen, sowie diejenigen, die Hinterbliebenenrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 2) oder Hinterbliebenenversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erhalten,
2.
Versorgung die in Nummer 1 aufgeführten Leistungen,
3.
gesetzgebende Körperschaften das Europäische Parlament, der Deutsche Bundestag, die Landesparlamente und die aus der Wahl vom 18. März 1990 hervorgegangene Volkskammer der

DDR

.

Einzelnorm

Meine Notizen

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