Jurafuchs

§ 4

AbgG
Berufs- und Betriebszeiten
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Stand 2025-07-24
(1)
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2)
Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.

Einzelnorm

Meine Notizen

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