(1)Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.(2)Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats§ 26 Zulässigkeit der Annahme von Leistungen →