Jurafuchs

§ 7

AbgG
Amtsausstattung
Leistungen an Abgeordnete
Stand 2025-07-24
(1)
Ein Mitglied des Landtags erhält für die Ausübung seines Mandats eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.
(2)
Zur Amtsausstattung gehören die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen, die Nutzung eines Büroraumes oder eines Büroarbeitsplatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 2 des Fraktionsgesetzes und die Inanspruchnahme sonstiger zur Verfügung gestellter Sachleistungen des Landtags.
(3)
Die Mitglieder des Landtags erhalten auf Anforderung die Freifahrtberechtigung der Deutschen Bahn AG für die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder für den Bereich des Landes Brandenburg. Sie erstatten dem Land die hierfür von der Deutschen Bahn AG in Rechnung gestellten Kosten.

Einzelnorm

Meine Notizen

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