Jurafuchs

§ 16

AO
Beschäftigte der amtsangehörigen Gemeinden
Vierter Teil Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter
Stand 2003-02-28
Eine amtsangehörige Gemeinde, die die Geschäfte des Amtes führt (§ 1 Abs. 3), kann eigene Beschäftigte einstellen; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Wenn eine andere amtsangehörige Gemeinde eigene Beschäftigte hat, ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach der Festsetzung der Kommunalaufsichtsbehörde bis auf die Hälfte.

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