Besteht das Amt aus Gemeinden mehrerer Kreise, ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Sitz des Amtes liegt.
§ 19
AOa Aufsicht bei Kreisgrenzen überschreitenden Ämtern
Vierter Teil Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter
Stand 2003-02-28